Kath. Kirchengemeinde Maria Frieden
Gemeinde St. Johann Baptist
Krefeld

Förderverein der Kirchengemeinde St. Johann Baptist

Unsere Kirche braucht Ihre Hilfe

Die St. Johann Baptist Kirche in Krefeld. Ansicht zum Hauptportal Unsere und Ihre Spenden kommen an.

Im Bistum Aachen hat unsere Kirche nicht nur den höchsten Kirchturm, sie zählt auch zu den größten Kirchen in unserem Bistum. Für die Finanzierung der notwendigen Betriebs- und Instandsetzungsarbeiten an unserer Kirche, z. B. Türen, Fenster, usw. sind unsere Spendenmittel dringend notwendig.

Darüber hinaus benötigen wir auch für die pastorale und caritative Arbeit in der Gemeinde finanzielle Unterstützung.
Wir investieren für uns und unsere Nachkommen!

Der Vorstand des Fördervereins, März 2008
 

Spenden

Überweisung ihres Spendenbeitrages auf das Konto des Fördervereins der Kirchengemeinde St. Johann Baptist
IBAN: DE89 3706 0193 1009 688010
Konto-Nr.: 1009 688 010 
bei der Pax-Bank e. G. Aachen BLZ 370 601 93
Barzahlung ist ebenfalls möglich z. B. im Pfarrbüro.

Eine Spendenbescheinigung wird Ihnen ab 20 EUR ausgestellt.
 

Beitreten

Bitte melden Sie sich im Pfarrbüre um dem Verein beizutreten. Eine Onlineanmeldung ist in Arbeit.

S a t z u n g

Förderverein St. Johann Baptist Krefeld e.V.


§ 1 Name des Fördervereins

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein St. Johann Baptist Krefeld“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Aufgaben

(1) Der Verein unterstützt die pastoralen und caritativen Aufgaben der Filialgemeinde St. Johann Baptist Krefeld. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von finanziellen und sachlichen Mitteln zur Entwicklung und Förderung des geistlichen Lebens und der o. g. Aufgaben. Der Verein will das Interesse und das Verantwortungsbewusstsein der Gemeinde und der Gäste für diese Entwicklung und damit verbundenen Aufgaben fördern.

(2) Der Zweck ist insbesondere verwirklicht durch:
a) Unterstützung und Förderung des geistlichen Lebens in der Filialgemeinde St. Johann
Gottesdienste, eucharistische Anbetung, Einkehrtage, Tage der Barmherzigkeit, usw..
b) Unterstützung des Betriebes der Johannesküche, der Herberge und der Betreuung kranker, bedürftiger und mittelloser Menschen, usw..
c) Unterstützung der Aufgaben in den Bereichen der Liturgie, Kirchenmusik, Kunst, Jugendarbeit, sowie Sonder-Projekte.
d) Unterstützung des Betriebes und der Instandsetzung des Kirchengebäudes, der weiteren zum Patronat gehörenden Gebäude und Räumlichkeiten und des Inventars,

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Beiträge und Spenden

(1) Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Die eingehenden Geldbeträge werden auf Konten des Vereins angelegt und dürfen nur für die o. g. Zwecke verwendet werden.
(3) Spenden für die o. g. Zwecke sind steuerbegünstigt. Zuwendungsbescheinigungen werden ausgestellt.



§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
(2) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, mit der schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss.
(3) Der Austritt ist jederzeit möglich.
(4) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, jedoch mit mindestens 2 Stimmen. Der Ausschluss ist diesem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
(5) Mindestens einmal im Kalenderjahr findet eine Mitgliederversammlung statt.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
a) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung mit einfacher Mehrheit
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 7 Abs. 7
c) den Jahresbericht des Kassierers / der Kassiererin
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Höhe der Mitgliederbeiträge
f) Wahl der Kassenprüfer
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden, unter Angabe einer Tagesordnung, schriftlich beantragen. Weigert sich der Vorstand, können die Kassenprüfer einladen.
(4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Beifügung einer Tagesordnung. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens vier Wochen betragen.
(5) Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf eine bestimmte Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn ein Mitglied verlangt geheime Abstimmung.
(8) Alle Mitglieder erhalten ein Protokoll, das vom Schriftführer / von der Schriftführerin unterschrieben wird.


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer / der Kassiererin
d) dem Schriftführer / der Schriftführerin

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für einen gültigen Beschluss sind zwei Stimmen nötig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1.Vorsitzende.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der / die Vorsitzende oder der / die stellv. Vorsitzende.
(5) Der Schriftführer / die Schriftführerin führt in den Versammlungen des Vorstandes und der Mitglieder das Protokoll und erledigt den anfallenden Schriftverkehr.
(6) Der Kassierer/die Kassiererin führt die Kassen- und Geldgeschäfte des Vereins. Er/ Sie hat über die Einnahmen und Ausgaben in einfacher Form Buch zu führen. Die Kasse ist so zu prüfen, dass der Kassenbericht für das Kalenderjahr vorliegt, das der Mitgliederversammlung vorausgeht. Die Kasse ist mindestens einmal jährlich innerhalb der 4-Wochen-Frist von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zu den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wählbar ist jedes Vereinsmitglied, wenn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(8) Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich für drei Jahre gewählt. Wiederwahl und auch wiederholte Wiederwahl ist möglich.
(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, kommissarisch ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(1) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) sich gegenüber Dritten tatkräftig für die Entwicklung der Filialkirche St. Johann B. Krefeld, der Einrichtungen und Projekten einzusetzen.
b) die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,
c) über den Einsatz der finanziellen Mittel des Vereins zu beraten und zu beschließen, nur im Rahmen des §2
d) Zuwendungsbescheinigungen auszustellen,
e) Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren (§ 7 Absatz 5).
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
(1) Der Verein kann mit Dreiviertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an KIRCHE in NOT Ostpriesterhilfe Deutschland e.V. in München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Unterschriften:





Pfarrer Joachim Schwarzmüller                                              Wolfgang Rose
1. Vorsitzender                                                                        Kassierer




Stefan Rühl                                                                             Johannes Ullrich
2. Vorsitzender                                                                        Schriftführer





                                                                     







 

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